BGE 105 Ia 349 E. 2). 2.2. Im Verwaltungsverfahren kommen als Anfechtungsobjekt grundsätzlich nur Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Frage (Art. 44 VwVG). Da die vom Beschwerdeführer beanstandete Weisung keine Verfügung darstellt, sondern - wie oben dargelegt - eine Verwaltungsverordnung ist, kann sie im allgemeinen nicht mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (BGE 105 Ia 349 E. 2.; 105 Ib 136 E. 1.; VPB 43.21). Somit kann nicht diese Weisung, sondern nur die darauf gestützte, an den Beschwerdeführer gerichtete Einzelverfügung Gegenstand der richterlichen Überprüfung bilden.