4 Das BGer versteht unter Verwaltungsverordnungen «Anweisungen an das öffentliche Personal bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht» (BGE 104 Ia 161 E. 2). Sie schaffen grundsätzlich keine Rechte und Pflichten der Bürger. Dementsprechend werden sie nicht in der eidgenössischen Gesetzessammlung veröffentlicht.