Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde unter anderem, die Weisung des Zentralverbandes im Zirkularschreiben vom 26. April 1993, mit der die Produktion von Sbrinz eingeschränkt beziehungsweise die Abgabe eines Solidaritätsbeitrages erhoben wurde, sei aufzuheben, da sie weder auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe noch im überwiegenden öffentlichen Interesse liege noch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genüge. 2.1. Bei der vorliegenden Weisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung.