Deren Beantwortung liegt zudem unbestreitbar im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer wirft damit eine grundsätzliche Frage auf, die sich jederzeit wieder stellen könnte und deren rechtzeitige Überprüfung bei Festhalten am Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kaum je möglich wäre. Deshalb kann vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden und auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 1.4. (...) Auf die Verwaltungsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.