Die gestellte Frage kann jedoch aufgrund der nachstehenden Erwägung offen gelassen werden. 1.3. Vorliegend stellt sich das Problem, ob eine Einschränkung der Käseproduktion grundsätzlich zulässig ist. Da das Milchverarbeitungsprogramm die Möglichkeit vorsieht, zur Anpassung der Produktion an die Absatzverhältnisse die Käseproduktion in einzelnen Monaten durch spezielle Weisungen einzuschränken (Ziff. 51), kann sich die eingangs gestellte Frage, weil der Zentralverband alle sechs Monate das Milchverarbeitungsprogramm neu umschreibt (Art. 8 der nachfolgend zitierten Verkehrsmilchverordnung), von neuem stellen. Deren Beantwortung liegt zudem unbestreitbar im öffentlichen Interesse.