Im angefochtenen Entscheid dann, welcher am 6. Januar 1994 erging, hat das Bundesamt den Milchverband angewiesen, insbesondere den Termin der Einschränkung zu regeln. An sich stellt sich die Frage, ob ein allfälliger Vollzug der Einschränkung nach Ablauf der eigentlich bis Ende 1993 befristeten Massnahmen überhaupt noch möglich ist. Die Antwort auf diese Frage hätte Auswirkungen darauf, ob dem Beschwerdeführer überhaupt noch ein aktuelles Interesse am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugesprochen werden könnte. Die gestellte Frage kann jedoch aufgrund der nachstehenden Erwägung offen gelassen werden.