Zumindest zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 25. November 1993 hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, welche der Zentralschweizerische Milchverband (hiernach: Milchverband) in der angefochtenen Verfügung entzogen hatte, wiederhergestellt und festgehalten, dass die verfügte Einschränkung gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden könne. Im angefochtenen Entscheid dann, welcher am 6. Januar 1994 erging, hat das Bundesamt den Milchverband angewiesen, insbesondere den Termin der Einschränkung zu regeln.