Auf das zuletzt genannte Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung kaum je möglich wäre. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, dass sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und dass an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 111 Ib 56 E. 2b, mit Hinweisen). 1.2. Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 1993 die Käseproduktion des Beschwerdeführers eingeschränkt.