Erforderlich ist aber immer eine besondere, beachtenswerte und nahe Beziehung zur Streitsache (BGE 115 Ib 387 E. 2a, mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss zudem aktuell, das heisst bei Einreichung der Beschwerde und auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorhanden sein (BGE 111 Ib 56 E. 2a, mit Hinweisen). Auf das zuletzt genannte Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung kaum je möglich wäre.