Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den ihr die Gutheissung der Begehren verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden (BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa; 116 Ib 323 E. 2a). Erforderlich ist aber immer eine besondere, beachtenswerte und nahe Beziehung zur Streitsache (BGE 115 Ib 387 E. 2a, mit Hinweisen).