Am 1. Februar 1994 erhob S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen BGer. Darin beantragt er, es seien der Beschwerdeentscheid des Bundesamtes, die Verfügung des Milchverbandes und die Weisung des Zentralverbandes aufzuheben. Nach einem vorgängigen Meinungsaustausch betreffend Zuständigkeit überwies das BGer die Beschwerde an die Rekurskommission EVD und schrieb das Verfahren am 14. März 1994 ab. Aus den Erwägungen: