{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-113--_1994-12-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002402.pdf?ID=150002402", "Checksum": "9c18412638ed883fd3b52a024defd77d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.113 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "b68c7d5bdb4de081925b4b8783f660c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.12.1994 JAAC 59.113 \r\n\n 8\nProduktion von Milchpulver, welche angeblich auf die Einschränkung der\nSbrinz-Produktion zurückzuführen sei, kann auf die vorstehende E. 3.5\nverwiesen werden.\n6. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass eine Einschränkung der\nSbrinz- Produktion unverhältnismässig sei, da durch die erhöhte\nMilchpulver-Produktion die Milchrechnung belastet werde. Zudem habe er im\nSommerhalbjahr 1992 wegen eines Umbaues seine Käserei ebenfalls stillgelegt.\nDabei habe er aber nicht auf einen Solidaritätsbeitrag zählen können, wie ihn\ndie Käsereien, welche ihre Produktion im Sommerhalbjahr 1993 stillgelegt\nhätten, zugesprochen erhielten. Nun einen Solidaritätsbeitrag von ihm zu\nverlangen, sei nicht nur unverhältnismässig, sondern auch rechtsungleich.\n6.1. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von\nVerwaltungsmassnahmen dürfen Bestimmungen über die Ausübung\nvon Handel und Gewerbe nicht über das hinausgehen, was erforderlich\nist, um den Zweck, den sie erreichen sollen, zu erfüllen. Sie müssen das\nrichtige Mittel zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden\nZieles sein und sollten «erlauben, dieses unter möglichster Schonung der\nFreiheit des Einzelnen zu erreichen». Das gesteckte Ziel muss zudem in einem\nvernünftigen Verhältnis zum eingesetzten Mittel stehen (vgl. dazu BGE 109 Ia\n33 E. 4, mit Hinweisen).\n6.2. Gemäss Weisung des Zentralverbandes vom 26. April 1993 war\ndie Sbrinz-Produktion im Sommerhalbjahr 1993 um zirka 350 Tonnen\neinzuschränken. Ein Teil der Einschränkung erfolgte über die Einstellung der\nSbrinz-Produktion in zwei Käsereien während des ganzen Sommerhalbjahres.\nIm weiteren war die Produktion in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Oktober\n1993 in jenen Käsereien um 25% einzuschränken, welche entweder im\nSommerhalbjahr 1992 im Durchschnitt der Taxationsergebnisse weniger\nals 18.0 Punkte erzielt oder in den beiden Sommerhalbjahren 1990 und\n1991 in grösserem Umfang durchschnittlich mehr als 20% Sbrinz, welcher\nals Aktionskäse B und C verwertet werden musste, produziert hatten. Die\nProduktion der gut produzierenden Käsereien wurde grundsätzlich nicht\neingeschränkt. Diese hatten statt dessen einen Solidaritätsbeitrag zu leisten,\nandernfalls wäre auch ihre Produktion um einen durchschnittlichen Satz von\n13,3% eingeschränkt worden.\nDer Beschwerdeführer gehört zur Gruppe der gut produzierenden\nSbrinz-Käsereien, weshalb er seine Produktion grundsätzlich nicht hätte\neinschränken müssen. Da er jedoch nicht bereit war, den Solidaritätsbeitrag\nzu leisten, wurde seine Produktion um 13,3% eingeschränkt. Im\nBeschwerdeverfahren hat das Bundesamt diesen Prozentsatz aus\nBilligkeitsgründen - in Analogie zu einem anderen Beschwerdefall - von 13,3\nauf 6,6% reduziert. Eine Einschränkung der Produktion um 6,6% entspricht\neiner Menge von ... kg Milch respektive einer Produktion von zirka fünf Tagen\n(vgl. Schreiben des Milchverbandes an das Bundesamt vom 23. November\n1993).\nAufgrund dieser Umstände kann ohne weiteres festgestellt werden, dass die\ngetroffenen Massnahmen (Einschränkungen bei den Produzenten, Leistung\neines Solidaritätsbeitrages) zur Einschränkung der Sbrinz-Gesamtproduktion\nim Sommerhalbjahr 1993 um rund 350 Tonnen nicht nur ein zwecktaugliches\nund notwendiges Mittel darstellen, da der umschriebene Zweck nicht\n\n"}