{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-113--_1994-12-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002402.pdf?ID=150002402", "Checksum": "9c18412638ed883fd3b52a024defd77d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.113 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "b68c7d5bdb4de081925b4b8783f660c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.12.1994 JAAC 59.113 \r\n\n 7\nMilchpulver, gestiegen sei und dadurch die Milchrechnung belastet werde. Die\nEinschränkung der Sbrinz-Produktion widerspreche zudem dem öffentlichen\nInteresse, wenn gleichzeitig aus dem Ausland in immer grösseren Mengen\nParmesan, das Konkurrenzprodukt zum Sbrinz, eingeführt werde.\n5.1. Das öffentliche Interesse ist die allgemeine Voraussetzung für jede\nstaatliche Tätigkeit. Der Staat hat das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und\nzu fördern und die Anliegen der staatlichen Gemeinschaft wahrzunehmen.\nDer Begriff des öffentlichen Interesses lässt sich indes nicht in einer\nallgemeingültigen Formel definieren. Er ist zeitlich wandelbar und kann\nauch örtlich verschieden sein. Grundsätzlich liegt im öffentlichen Interesse all\ndas, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um die ihm obliegenden\nAufgaben zu erfüllen. Ob eine staatliche Massnahme im öffentlichen Interesse\nliegt, ist aufgrund des Einzelfalles zu bestimmen (Häfelin Ulrich / Müller Georg,\nGrundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 104 ff.;\nHäfelin/Haller, a. a. O., Rz. 1136 ff.)\n5.2. Durch das konsequente Festhalten am Käse/Butter-Plan ist es gelungen,\ndie Käseproduktion zu Lasten der Butterproduktion um fast zehn Prozent\nim Vergleich mit dem Ende der siebziger Jahre zu steigern (BBl 1992 II 312).\nDie Produktion von Käse ist denn auch im Rahmen der milchwirtschaftlichen\nRegelungen grundsätzlich frei (Schürmann Leo, Wirtschaftsverwaltungsrecht,\n2. Aufl., Bern 1983, S. 165).\nDie Herstellung von Käse und von Dauermilchwaren hat aber gegenüber\nder Butterproduktion nur solange den Vorzug, als für jene Produkte bei\ngenügenden Absatzmöglichkeiten im In- und Ausland unter Berücksichtigung\ndes jeweiligen Milchgrundpreises günstigere Erlöse erzielt werden können\nals bei der Butterverwertung (Art. 7 Abs. 2 VmV). Nun führt aber auf\nden stark gesättigten Märkten für Landwirtschaftsprodukte bereits eine\nkleine Überproduktion zu starken Preiseinbrüchen. Da in den meisten\nBetrieben ein grosser wirtschaftlicher Anreiz für eine Ausdehnung der\nProduktion zur Senkung der Kosten besteht, der technische Fortschritt\nund die Produktivitätsentwicklung nicht einfach stillstehen werden\nund die Gesamtmenge nicht erhöht werden kann, werden auch in\nZukunft Überschusstendenzen bestehen. Aus diesen Gründen werden\nproduktionslenkende Massnahmen weiterhin notwendig sein (BBl 1992 II\n497).\n5.3. Die Einschränkung der Sbrinz-Produktion liegt somit im öffentlichen\nInteresse, welches darin zu sehen ist, das bestehende Preisniveau zu erhalten\nund einen niedrigen Aufwand für die Milchrechnung zu gewährleisten.\nInsofern kann der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich des\nvermehrten Imports von Parmesankäse nicht gehört werden. Die Schweiz\nist aufgrund internationaler Verhandlungen und Vereinbarungen an eine\nfestgelegte Importmenge von Parmesan gebunden. Sie kann sich nicht\neinseitig davon distanzieren und die Importmenge tiefer ansetzen (vgl.\nAgrarverhandlungen 1980 zwischen der Schweiz und der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft, BBl 1980 III 1073). Bezüglich der Erhöhung der\n\n"}