{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-113--_1994-12-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002402.pdf?ID=150002402", "Checksum": "9c18412638ed883fd3b52a024defd77d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.113 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "b68c7d5bdb4de081925b4b8783f660c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.12.1994 JAAC 59.113 \r\n\n 6\n3. übrige Käseproduktion und Dauermilchwaren auf Vollmilchbasis\n4. Butter und Magermilchpulver als Restverwertung.\nDa die Verwertung zu Käse und zu Dauermilchwaren auf Vollmilchbasis\ngeringere Verluste als die Butterverwertung, bei welcher zudem noch\nMagermilchpulver anfällt, verursacht, ist am Käse/Butter-Plan festzuhalten,\nwonach nur jene Milchmengen verbuttert werden sollen, für welche keine\nandere Verwertungsmöglichkeit besteht (BBl 1977 I 103; 1992 II 312).\n3.3. Aufgrund der hohen Lagerbestände und der eher ungünstigen\nAbsatzaussichten sah sich das Bundesamt veranlasst, für das Sommerhalbjahr\n1993 eine Einschränkung der Sbrinz-Produktion um 350 bis 400 Tonnen\nanzuordnen (Brief des Bundesamtes an den Zentralverband vom 14. April\n1993). Diese Einschränkung der Sbrinz-Produktion wurde auch im\nMilchverarbeitungsprogramm verankert (Ziff. 513: «Die Sbrinz-Produktion\nist im Sommerhalbjahr gemäss spezieller Weisungen einzuschränken.»). Am\n26. April 1993 erliess der Zentralverband an die regionalen Milchverbände\nmit Sbrinz-Käsereien die spezielle Weisung betreffend Einschränkung der\nSbrinz-Produktion, mit welcher die Modalitäten der Einschränkungen konkret\numschrieben wurden. Gestützt auf letztere Weisung wurde am 18. Oktober\n1993 vom Milchverband verfügt, dass S. seine Sbrinz-Produktion um 22 400 kg\neinzuschränken habe.\n3.4. Die aufgrund des Milchverarbeitungsprogramms erstellte\nPrioritätenordnung der Produktion zeigt auf, dass - wie es auch\ndas Bundesamt in seiner Vernehmlassung dargelegt hat - die Höhe\nder produzierten Milchpulvermenge nicht unweigerlich von einer\nEinschränkung der Sbrinz-Produktion abhängt. Vielmehr ist die Menge\ndes produzierten Milchpulvers von diversen Faktoren abhängig. Gemäss\nMilchverarbeitungsprogramm ist vorab grundsätzlich die Höhe der\nMilchproduktion ausschlaggebend für die Höhe der verschiedenen\nProduktionsmengen. Ein weiterer Faktor sind die saisonalen Schwankungen\nbeim Absatz der anderen Milchprodukte.\n3.5. Die akzessorische Prüfung führt somit zum Ergebnis, dass die Weisung\ndes Zentralverbandes vom 26. April 1993 durch Milchbeschluss und\nVerkehrsmilchverordnung abgedeckt ist und sich im Rahmen des gesetzlich\nvorgeschriebenen Milchverarbeitungsprogramms bewegt.\n4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Zentralverband sei nicht\nzuständig, eine Einschränkung der Abnahmepflicht für Sbrinz zu erlassen.\nDiese könne nur von der Käseunion verfügt werden.\nDer Milchbeschluss überträgt dem Zentralverband im bereits\nzitierten Art. 10 die öffentlich-rechtliche Aufgabe, die geordnete und\nkostensparende Konsummilchverwertung zu gewährleisten und für\neine zweckmässige Milchverarbeitung zu sorgen. Diese Aufgabe erfüllt\nder Zentralverband - wie bereits gesehen (Ziff. 3.3) - mit der Erstellung\ndes Milchverarbeitungsprogramms, mit welchem unter anderem die\nangestrebten Produktionsmengen an Käse festgesetzt werden. Insofern war\nder Zentralverband zum Erlass der Weisung vom 26. April 1993 befugt.\n5. Der Beschwerdeführer wendet auch ein, dass die Einschränkung der\nSbrinz-Produktion dem öffentlichen Interesse widerspreche, da durch\ndiese Einschränkung die teuerste Verwertungsart, die Verwertung zu\n\n"}