{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-113--_1994-12-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002402.pdf?ID=150002402", "Checksum": "9c18412638ed883fd3b52a024defd77d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.113 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "b68c7d5bdb4de081925b4b8783f660c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.12.1994 JAAC 59.113 \r\n\n 4\nDas BGer versteht unter Verwaltungsverordnungen «Anweisungen an das\nöffentliche Personal bei der Erfüllung ihrer Dienstpflicht» (BGE 104 Ia 161\nE. 2). Sie schaffen grundsätzlich keine Rechte und Pflichten der Bürger.\nDementsprechend werden sie nicht in der eidgenössischen Gesetzessammlung\nveröffentlicht. Ausnahmsweise haben Verwaltungsverordnungen\nAussenwirkung und können auf die Rechtsstellung der Bürger zurückwirken,\nwenn sie nicht bloss das behördliche Handeln in organisatorischer Hinsicht\nregeln, sondern zuhanden der Beamten festlegen, wie die Bestimmungen\ndes objektiven Rechts im Einzelfall auszulegen und anzuwenden sind (vgl.\nHäfelin Ulrich / Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Aufl.,\nZürich 1993, Rz. 999 ff.; Fleiner-Gerster Thomas, Grundzüge des allgemeinen\nund schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1980, Rz. 12/67 ff.; BGE 105 Ia\n349 E. 2).\n2.2. Im Verwaltungsverfahren kommen als Anfechtungsobjekt grundsätzlich\nnur Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nin Frage (Art. 44 VwVG). Da die vom Beschwerdeführer beanstandete\nWeisung keine Verfügung darstellt, sondern - wie oben dargelegt -\neine Verwaltungsverordnung ist, kann sie im allgemeinen nicht mit\nVerwaltungsbeschwerde angefochten werden (BGE 105 Ia 349 E. 2.; 105 Ib\n136 E. 1.; VPB 43.21). Somit kann nicht diese Weisung, sondern nur die darauf\ngestützte, an den Beschwerdeführer gerichtete Einzelverfügung Gegenstand\nder richterlichen Überprüfung bilden. Der urteilenden Rekurskommission\nEVD steht es aber zu, die Gesetzmässigkeit der Weisung vorfrageweise zu\nprüfen und sich in den Erwägungen dazu zu äussern; es ist ihr aber verwehrt,\nsie abzuändern oder aufzuheben (VPB 43.21). Somit kann im Rahmen der\nÜberprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung akzessorisch\ngeprüft werden, ob die Weisung mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.\nEin formeller Entscheid zu dieser Frage kann jedoch nicht ergehen, weshalb\nauf das Begehren des Beschwerdeführers, die Weisung vom 26. April 1993 des\nZentralverbandes sei aufzuheben, nicht eingetreten werden kann.\n3. Der Beschwerdeführer rügt vorab, mit der vorliegenden Weisung des\nZentralverbandes seien die gesetzlichen Grundlagen nicht eingehalten worden,\nda die Produktion von Milchpulver, welche die teuerste Verwertung der\nVerkehrsmilch darstelle, im Jahr 1993 erneut gestiegen sei. Somit sei durch die\nEinschränkung der Sbrinz-Produktion keine volkswirtschaftlich günstige\nVerarbeitung erfolgt. Wie bereits oben dargelegt, kann die Weisung des\nZentralverbandes vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft werden.\n3.1. Das Prinzip der Gesetzmässigkeit besagt, dass Rechtssätze und\nVerfügungen auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen müssen und dem\nübergeordneten Recht nicht widersprechen dürfen.\n3.2. Nach Massgabe des Beschlusses der Bundesversammlung vom\n29. September 1953 über Milch, Milchprodukte und Speisefette\n(Milchbeschluss, SR 916.350) hat der Zentralverband im Einvernehmen\nmit den andern beteiligten milchwirtschaftlichen Organisationen\nund Verwerterkreisen vorab die geordnete und kostensparende\nKonsummilchversorgung des Landes zu gewährleisten und für eine\nzweckmässige Milchverarbeitung zu sorgen (Art. 10 Abs. 1 Milchbeschluss).\nDer Bundesrat erlässt nach Anhörung der milchwirtschaftlichen\nOrganisationen, der Verwerterkreise und der beratenden Kommission\n\n"}