{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-23", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-113--_1994-12-23.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002402.pdf?ID=150002402", "Checksum": "9c18412638ed883fd3b52a024defd77d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.113 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 23.12.1994 JAAC 59.113 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:26", "Checksum": "b68c7d5bdb4de081925b4b8783f660c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 23.12.1994 JAAC 59.113 \r\n\n1. (Zuständigkeit)\n1.1. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], SR 172.021)\nist zur Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene\nVerfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Die Rechtsprechung betrachtet\nals schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse,\nwelches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung\noder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse\nbesteht somit im praktischen Nutzen, den ihr die Gutheissung der Begehren\nverschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil\nwirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden\n(BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa; 116 Ib 323 E. 2a). Erforderlich ist aber immer eine\nbesondere, beachtenswerte und nahe Beziehung zur Streitsache (BGE 115 Ib\n387 E. 2a, mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss zudem aktuell,\ndas heisst bei Einreichung der Beschwerde und auch noch im Zeitpunkt der\nUrteilsfällung vorhanden sein (BGE 111 Ib 56 E. 2a, mit Hinweisen).\nAuf das zuletzt genannte Erfordernis kann ausnahmsweise verzichtet werden,\nwenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und\neine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung kaum je möglich wäre. Dabei\nwird allerdings vorausgesetzt, dass sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit\nunter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und dass an\nderen Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes\nöffentliches Interesse besteht (BGE 111 Ib 56 E. 2b, mit Hinweisen).\n1.2. Im vorliegenden Fall wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 1993 die\nKäseproduktion des Beschwerdeführers eingeschränkt. Gemäss dieser\nVerfügung war die Einschränkung bis Ende 1993 befristet und bis dann\n\n3\nzu vollziehen. Dies folgt auch aus dem Milchverwertungsprogramm\nSommerhalbjahr 1993 und Weisungen des Zentralverbandes vom 20. April\n1993 ( hiernach Milchverwertungsprogramm) sowie dem Zirkularschreiben\ndes Zentralverbandes vom 26. April 1993 mit der Weisung betreffend\nEinschränkung der Sbrinz-Produktion. Am 11. November 1993 erhob\nder Beschwerdeführer beim Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach:\nBundesamt) Beschwerde gegen diese Einschränkung. Zumindest zu diesem\nZeitpunkt hatte der Beschwerdeführer noch ein aktuelles praktisches\nInteresse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung\nvom 25. November 1993 hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung\nder Beschwerde, welche der Zentralschweizerische Milchverband\n(hiernach: Milchverband) in der angefochtenen Verfügung entzogen hatte,\nwiederhergestellt und festgehalten, dass die verfügte Einschränkung\ngegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden könne. Im\nangefochtenen Entscheid dann, welcher am 6. Januar 1994 erging, hat das\nBundesamt den Milchverband angewiesen, insbesondere den Termin der\nEinschränkung zu regeln. An sich stellt sich die Frage, ob ein allfälliger Vollzug\nder Einschränkung nach Ablauf der eigentlich bis Ende 1993 befristeten\nMassnahmen überhaupt noch möglich ist. Die Antwort auf diese Frage\nhätte Auswirkungen darauf, ob dem Beschwerdeführer überhaupt noch ein\naktuelles Interesse am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens\nzugesprochen werden könnte. Die gestellte Frage kann jedoch aufgrund der\nnachstehenden Erwägung offen gelassen werden.\n1.3. Vorliegend stellt sich das Problem, ob eine Einschränkung\nder Käseproduktion grundsätzlich zulässig ist. Da das\nMilchverarbeitungsprogramm die Möglichkeit vorsieht, zur Anpassung\nder Produktion an die Absatzverhältnisse die Käseproduktion in einzelnen\nMonaten durch spezielle Weisungen einzuschränken (Ziff. 51), kann sich\ndie eingangs gestellte Frage, weil der Zentralverband alle sechs Monate\ndas Milchverarbeitungsprogramm neu umschreibt (Art. 8 der nachfolgend\nzitierten Verkehrsmilchverordnung), von neuem stellen. Deren Beantwortung\nliegt zudem unbestreitbar im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer\nwirft damit eine grundsätzliche Frage auf, die sich jederzeit wieder stellen\nkönnte und deren rechtzeitige Überprüfung bei Festhalten am Erfordernis des\naktuellen praktischen Interesses kaum je möglich wäre. Deshalb kann vom\nErfordernis des aktuellen praktischen Interesses abgesehen werden und auf\ndie Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.\n1.4. (...)\nAuf die Verwaltungsbeschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.\n2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde unter anderem, die\nWeisung des Zentralverbandes im Zirkularschreiben vom 26. April 1993, mit\nder die Produktion von Sbrinz eingeschränkt beziehungsweise die Abgabe\neines Solidaritätsbeitrages erhoben wurde, sei aufzuheben, da sie weder auf\neiner gesetzlichen Grundlage beruhe noch im überwiegenden öffentlichen\nInteresse liege noch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genüge.\n2.1. Bei der vorliegenden Weisung handelt es sich um eine\nVerwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen sind generelle\nDienstanweisungen, die blosse Regeln für das verwaltungsinterne Verhalten\nder mit der Anwendung des objektiven Rechts betrauten Beamten aufstellen.\n\n"}