Die Beschwerde ist somit als begründet gutzuheissen. Gleichzeitig ist jedoch nach dem Gesagten auch festzuhalten, dass die hier zu erteilende Bewilligung an die Voraussetzung zu knüpfen ist, dass der selbstausmessende Betrieb als «Bio-Betrieb» im Sinne der vorstehenden E. 4.2 anerkannt ist. Sollte diese Voraussetzung wegfallen, so wäre die Bewilligungserteilung erneut vom Zentralverband zu überprüfen. (Die Rekurskommission EVD heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid des Bundesamtes auf und erteilt dem Beschwerdeführer eine Selbstausmessbewilligung für den Verkauf von «Bio-Milch»)