Der Zentralverband wird aber aufgefordert, den Beschwerdeführer auf den neusten Stand der für ihn geltenden Vorschriften zu bringen und entsprechend zu dokumentieren. 8. Zusammenfassend kann nach den vorstehenden Ausführungen festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Selbstausmessbewilligung im vorliegenden Fall, wo es um den Direktverkauf von «Bio-Milch» ab Hof geht, gegeben sind und sich die Bewilligungserteilung auch als angemessen erweist. Weitere Beweiserhebungen sind demnach unnötig, weshalb den entsprechenden Begehren der Parteien keine Folge gegeben wird. Die Beschwerde ist somit als begründet gutzuheissen.