Da der Beschwerdeführer den Bestimmungen über die Milchkontingentierung ohnehin unterworfen bleibt und die Selbstausmessbewilligung lediglich eine partielle Befreiung von der Ablieferungspflicht beinhaltet, kann darauf verzichtet werden, die in den genannten Weisungen des Zentralverbandes aufgeführten Verpflichtungen des Selbstausmessers als eigentliche Auflagen und Bedingungen in das Entscheiddispositiv zu übernehmen. Der Zentralverband wird aber aufgefordert, den Beschwerdeführer auf den neusten Stand der für ihn geltenden Vorschriften zu bringen und entsprechend zu dokumentieren.