Diese «Auflagen und Bestimmungen», welche hier im einzelnen nicht alle wiederholt werden, gelten von ihrem Inhalt her auch für den Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer den Bestimmungen über die Milchkontingentierung ohnehin unterworfen bleibt und die Selbstausmessbewilligung lediglich eine partielle Befreiung von der Ablieferungspflicht beinhaltet, kann darauf verzichtet werden, die in den genannten Weisungen des Zentralverbandes aufgeführten Verpflichtungen des Selbstausmessers als eigentliche Auflagen und Bedingungen in das Entscheiddispositiv zu übernehmen.