Diese stützen sich direkt auf Art. 5 Abs. 3 des Milchbeschlusses und tragen unter anderem der Rapportierungspflicht des Selbstausmessers insoweit Rechnung, als das Total der ausgemessenen, verkauften oder verarbeiteten Milch «jeweils unaufgefordert bis spätestens am 4. Tage des nachfolgenden Monates an die zuständige Rapportstelle (Sammelstelle, Milchkäufer, in Ausnahmefällen Milchverband) zu melden ist». Weiter findet sich in diesen Weisungen ein Hinweis auf die lebensmittelpolizeiliche Bewilligung. Diese «Auflagen und Bestimmungen», welche hier im einzelnen nicht alle wiederholt werden, gelten von ihrem Inhalt her auch für den Beschwerdeführer.