6. (...) 7. Schliesslich ist auf die «Richtlinien zur Erteilung von Bewilligungen zum Verkauf von Milch oder Milchprodukten ab Hof beziehungsweise zur Belieferung von gewerblichen Betrieben» des Zentralverbandes vom 17. Oktober 1994 zu verweisen. Diese stützen sich direkt auf Art. 5 Abs. 3 des Milchbeschlusses und tragen unter anderem der Rapportierungspflicht des Selbstausmessers insoweit Rechnung, als das Total der ausgemessenen, verkauften oder verarbeiteten Milch «jeweils unaufgefordert bis spätestens am 4. Tage des nachfolgenden Monates an die zuständige Rapportstelle (Sammelstelle, Milchkäufer, in Ausnahmefällen Milchverband) zu melden ist».