Diese entbindet den Produzenten nicht von der Einholung einer nach Art. 44 Abs. 3 der Lebensmittelverordnung vorgeschriebenen Verkaufsbewilligung. Diese ist unabhängig von der Ausmessbewilligung nach Art. 5 Abs. 3 des Milchbeschlusses zu erwirken. Die Verpflichtung zur Einholung dieser lebensmittelpolizeilichen Bewilligung wird im übrigen in den «Auflagen und Bestimmungen» der «Richtlinien» des Zentralverbandes vom 17. Oktober 1994 erwähnt, welche, worauf weiter unten noch zurückgekommen wird, auch für den Beschwerdeführer gelten. Es ist Sache der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden, einzuschreiten, wenn spezifisch lebensmittelpolizeiliche Vorschriften - wie die Nichteinholung einer