Die vom Beschwerdegegner angesprochene, angeblich fehlende Bewilligung verfolgt einen rein lebensmittel- beziehungsweise gesundheitspolizeilichen Zweck. Die Erteilung der Bewilligungen und Überwachung der Bewilligungsverhältnisse erfolgt durch die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden (Art. 44 der Verordnung vom 26. Mai 1936 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; Lebensmittelverordnung, SR 817.02). Die Bewilligung nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a des Milchbeschlusses beinhaltet eine Ausnahme zugunsten des Produzenten von der Milchablieferungspflicht an eine Milchsammelstelle oder an einen Milchkäufer. Diese entbindet den Produzenten nicht von der Einholung einer nach Art.