Immerhin verlangt auch die Öko-Beitragsverordnung für eine Beitragsgewährung, dass der gesamte Betrieb nach anerkannten Regeln für den «biologischen Landbau einer Fachorganisation bewirtschaftet wird (Art. 16 Abs. 1 OeBV). Der Beschwerdegegner präzisiert jedoch nicht, weshalb und wie weit die Richtlinien der VSBLO noch speziell milchwirtschaftliche Bestimmungen aufweisen müssten, die nicht bereits in Form von öffentlichem Landwirtschaftsrecht bestehen. 5.2. Die vom Beschwerdegegner angesprochene, angeblich fehlende Bewilligung verfolgt einen rein lebensmittel- beziehungsweise gesundheitspolizeilichen Zweck.