Der Beschwerdegegner wendet ein, dass die Richtlinien «für die Erzeugung, Verarbeitung und Handel von Produkten aus biologischem Anbau» - gemeint sind die weiter oben zitierten Richtlinien der VSBLO vom 8. Oktober 1992 - die Milchwirtschaft nicht speziell behandeln würden und dass eine lebensmittelpolizeiliche Bewilligung für den Milchverkauf fehle. 5.1. Dass die Richtlinien der VSBLO aber auch die Tierhaltung mitumfassen, wird von ihm nicht bestritten. Immerhin verlangt auch die Öko-Beitragsverordnung für eine Beitragsgewährung, dass der gesamte Betrieb nach anerkannten Regeln für den «biologischen Landbau einer Fachorganisation bewirtschaftet wird (Art. 16 Abs. 1 OeBV).