Damit wären die nach Milchwirtschaftsbeschluss unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Selbstausmessbewilligung im vorliegenden Fall gegeben. Es bleibt zu prüfen, ob sich eine Bewilligungserteilung aus anderen Gründen als unangemessen erweist. 5. Der Beschwerdegegner wendet ein, dass die Richtlinien «für die Erzeugung, Verarbeitung und Handel von Produkten aus biologischem Anbau» - gemeint sind die weiter oben zitierten Richtlinien der VSBLO vom 8. Oktober 1992 - die Milchwirtschaft nicht speziell behandeln würden und dass eine lebensmittelpolizeiliche Bewilligung für den Milchverkauf fehle.