9 Vereinfachung» (BBl 1993 II 635 ). Aus der parlamentarischen Beratung, in welcher dem Entwurf des Bundesrates diesbezüglich zugestimmt wurde, geht nichts Gegenteiliges hervor (Amtl. Bull. N 1993 1671 ff., S 1993 924 f.). Es ist somit nicht nur ein tatsächliches Kundenbedürfnis zu bejahen, sondern auch, dass durch die Erteilung einer Selbstausmessbewilligung an den Beschwerdeführer die zweckmässige Milchverwertung nicht in Frage gestellt ist. Damit wären die nach Milchwirtschaftsbeschluss unabdingbaren Voraussetzungen für die Erteilung einer Selbstausmessbewilligung im vorliegenden Fall gegeben.