Auch der Umstand, dass der Milchbeschluss in Art. 5 Abs. 1 an sich eine zwingendere Umschreibung der Milcheinlieferung («Die Milchproduzenten müssen [...]» im Gegensatz zur alten Formulierung «Die Milchproduzenten haben in der Regel [...]») vorsieht, kann die Verweigerung der Bewilligung nicht rechtfertigen. Aus der Botschaft geht hervor, dass die Änderung des gesamten Artikels keine zusätzliche Reglementierung, sondern vielmehr eine Lockerung der bisherigen starren Vorschriften im Interesse einer zeit- und sachgemässen Behandlung entsprechender Fälle bringt. «Konkret handelt es sich bei der neuen Fassung des Art. 5 Abs. 1 lediglich um eine redaktionelle