4.5. Die Interessenabwägung zwischen dem Kundenbedürfnis und der angestammten Milchverwertung in der Sammelstelle, wie sie von der bundesrätlichen Botschaft vom 21. April 1993 postuliert wird (BBl 1993 II 636), führt nach dem bisher Gesagten nicht zur Bewilligungsverweigerung. Auch der Umstand, dass der Milchbeschluss in Art. 5 Abs. 1 an sich eine zwingendere Umschreibung der Milcheinlieferung («Die Milchproduzenten müssen [...]» im Gegensatz zur alten Formulierung «Die Milchproduzenten haben in der Regel [...]») vorsieht, kann die Verweigerung der Bewilligung nicht rechtfertigen.