Soweit seine Milch nicht als «Bio-Milch» direkt ab Hof zum Verkauf gelangt, unterstände der Beschwerdeführer auch weiterhin der Ablieferungspflicht, in casu an die Käserei des Beschwerdegegners. Im Zusammenhang mit der Auslastung des Käsereibetriebes gilt es auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer bis zum Frühjahr 1994 bereits seit knapp zwei Jahren selber ausmessen konnte, so dass eine Bewilligungserteilung faktisch einer Weiterführung des bisherigen Zustandes gleichkommt.