ist die Änderung des Milchbeschlusses vom 18. März 1994 - nicht beeinträchtigt», BBl 1993 II 635). Die Gesamtmilchmenge würde durch eine Bewilligungserteilung keine Änderung erfahren. Der Beschwerdeführer unterläge als Verkehrsmilchproduzent weiterhin den Bestimmungen über die Milchkontingentierung, der Rapportierungs- und Abgabepflicht (Art. 26 Abs. 1 lit. a MB). Soweit seine Milch nicht als «Bio-Milch» direkt ab Hof zum Verkauf gelangt, unterstände der Beschwerdeführer auch weiterhin der Ablieferungspflicht, in casu an die Käserei des Beschwerdegegners.