10bis und 11 des Milchbeschlusses erwähnt und von der Verordnung vom 30. April 1957 über die Verwertung der Verkehrsmilch (Verkehrsmilchverordnung [VmV], SR 916.353.1) vorgegeben wird. Danach geht die Konsummilchversorgung grundsätzlich jeder Milchverarbeitung vor (Art. 4 Abs. 1 VmV) beziehungsweise geniesst erste Priorität, weil sie, wie vom Bundesamt im angefochtenen Entscheid zu Recht erwähnt wird, die aufwendige Milchrechnung des Bundes nicht belastet und kostendeckend ist (ähnlich die bundesrätliche Botschaft: «Das öffentliche Interesse an einer kostensparenden Sammlung und Verwertung der Verkehrsmilch wird durch die Änderung - gemeint