Der Beschwerdegegner bestreitet zwar die Beweisqualität des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Kundenschreibens von X vom 15. Mai 1994, präzisiert aber nicht weiter, inwiefern dem Verfasser dieses Schreibens «Parteistellung» zukomme oder wie weit das Schreiben unzutreffende Angaben beinhalte. Der Beschwerdegegner behauptet selbst nicht, «biologische» Produkte in seinem Angebot zu haben - er macht lediglich geltend, die für eine (zeitlich) getrennte Milchannahme notwendige Infrastruktur zu haben - weshalb seine gegenüber den an «Bio-Produkten» interessierten Kunden abgegebene und im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestätigte Erklärung, «dass