Ob diese Praxis übernommen werden kann, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Immerhin verfügte der Beschwerdeführer nach Angaben des Beschwerdegegners mit Zustimmung der Käsereigenossenschaft vom 5. Mai 1992 bis zum 30. April 1994 über eine Selbstausmessbewilligung, die ohne entsprechenden Kundenbedarf wohl kaum in Anspruch genommen und zudem verlängert worden wäre. Der Beschwerdegegner bestreitet zwar die Beweisqualität des vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Kundenschreibens von X vom 15. Mai 1994, präzisiert aber nicht weiter, inwiefern dem Verfasser dieses Schreibens «Parteistellung» zukomme oder wie weit das Schreiben unzutreffende Angaben beinhalte.