25 Abs. 2 OeBV). Daraus erhellt, dass der Betrieb des Beschwerdeführers tatsächlich als «Bio-Betrieb» anerkannt ist und für sich in Anspruch nehmen darf, eine Selbstausmessbewilligung für den direkten Verkauf von «Bio-Milch» ab Hof zu verlangen. 4.3. Aus den bisherigen Ausführungen (E. 4.2) kann geschlossen werden, dass an die Voraussetzung des Kundenbedürfnisses keine allzu strengen Anforderungen geknüpft werden dürfen. Dieses Kriterium war bereits nach der heute aufgehobenen Bestimmung von Art. 21 Abs. 2 des Milchbeschlusses zu berücksichtigen.