7 Amt für Messwesen für fünf Jahre als Zertifizierungsstelle von Folgeprodukten des biologischen (ökologischen) Landbaus sowie als Überwachungsstelle von Verarbeitungsbetrieben für biologische Produkte akkreditiert (gemäss Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem vom 30. Oktober 1991, SR 941.291). Die Kontrollen in bezug auf die Einhaltung der Richtlinien der VSBLO erfolgen auf dem Betrieb des Beschwerdeführers durch das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FIBL), welches seinerseits durch den zuständigen Kanton als Kontrollorganisation eingesetzt wird (Art. 31b Abs. 6 LwG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 OeBV).