von der Bundesversammlung unverändert übernommen wurde und dass der Direktverkauf von «Bio-Milch» ab Hof künftig, sofern die eigentlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, an sich ermöglicht werden soll. Der Betrieb des Beschwerdeführers wurde am 8. November 1993 von der Vereinigung schweizerischer biologischer Landbau-Organisationen (VSBLO) als Kontrollbetrieb für die Jahre 1993/94 anerkannt. Somit verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Einhaltung der Richtlinien der VSBLO, welche durch das Bundesamt zu genehmigen waren (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über Beiträge für besondere ökologische Leistungen in der Landwirtschaft vom 26. April 1993; Öko-Beitragsverordnung; OeBV, AS