Dazu kann festgehalten werden, dass die am 1. August 1994 in Kraft getretene Liberalisierung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss der bundesrätlichen Botschaft ausdrücklich dem «zunehmenden Direktverkauf von «biologischer» Milch ab Betrieb des Produzenten» Rechnung tragen wollte (BBl 1993 II 635). Auch wenn der Milchbeschluss selbst den Begriff der «Bio-Milch» nicht explizit erwähnt - was an sich selbstverständlich ist, da die Selbstausmessbewilligung nicht nur für den Direktverkauf von «Bio-Milch» soll erteilt werden dürfen - ist doch anzumerken, dass der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzestext von Art. 5 des Milchbeschlusses