örtlicher wirtschaftlicher und oder fachtechnischer Verhältnisse geht, bei deren Beurteilung der verfügenden Verwaltungsbehörde ein Spielraum zugebilligt werden muss. Die richterlichen Behörden auferlegen sich bei der Überprüfung solcher Verhältnisse eine gewisse Zurückhaltung. Solange die Auslegung der Verwaltungsbehörde als vertretbar erscheint, erfolgt kein Eingriff (Rhinow/Krähenmann, a. a. O., Nr. 66 B II b; Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 277).