Es gilt im folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und das Bundesamt, welches heute die Bewilligungserteilung ebenfalls beantragt, zu Recht von einem gegebenen Konsumentenbedürfnis und der Wahrung einer zweckmässigen Milchverwertung ausgehen, sowie, ob eine Bewilligungserteilung oder deren Verweigerung unter Würdigung der konkreten Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe zwar grundsätzlich in freier Überprüfung erfolgt, es bei der Auslegung der Begriffe des nachgewiesenen Konsumentenbedürfnisses und der zweckmässigen Milchverwertung aber vorwiegend um die Würdigung und Einschätzung