Art. 5 Abs. 3 des Milchbeschlusses ist als sogenannte Koppelungsvorschrift zu verstehen, bei welcher sowohl die Tatbestandsseite als auch die Rechtsfolgeseite unbestimmt ist (Gygi, a. a. O., S. 154). 4. Es gilt im folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer und das Bundesamt, welches heute die Bewilligungserteilung ebenfalls beantragt, zu Recht von einem gegebenen Konsumentenbedürfnis und der Wahrung einer zweckmässigen Milchverwertung ausgehen, sowie, ob eine Bewilligungserteilung oder deren Verweigerung unter Würdigung der konkreten Umstände als angemessen erscheint.