Die zwei zuletzt genannten Begriffe stellen auslegungsbedürftige unbestimmte Gesetzesbegriffe dar (Gygi, a. a. O., S. 146). Ob die damit gemeinten Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist somit eine Rechtsfrage, die anhand der Auslegung im Einzelfall beantwortet werden kann. Art. 5 Abs. 3 des Milchbeschlusses ist als sogenannte Koppelungsvorschrift zu verstehen, bei welcher sowohl die Tatbestandsseite als auch die Rechtsfolgeseite unbestimmt ist (Gygi, a. a. O., S. 154).