gelockert wurde (vgl. Botschaft, a. a. O., S. 604 und 633 ff.). 3.2. Gemäss Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 des Milchbeschlusses - «Der Zentralverband kann einzelnen Produzenten auf Gesuch hin gestatten (...)» - kommt der Behörde beim Entscheid, ob eine Selbstausmessbewilligung gewährt werden soll, ein Entschliessungsermessen zu. Dieses hat sie pflichtgemäss auszuüben und dabei zu beachten, dass eine Bewilligung nur erteilt werden kann, wenn damit ein «nachweisbares Konsumentenbedürfnis» abgedeckt und die «zweckmässige Milchverwertung» nicht in Frage gestellt wird. Die zwei zuletzt genannten Begriffe stellen auslegungsbedürftige unbestimmte Gesetzesbegriffe dar (Gygi, a. a. O., S. 146).