Diese Regelung entspricht wie erwähnt der geänderten Fassung von Art. 5 des Milchbeschlusses vom 18. März 1994, welche die alte Fassung vom 22. Juni 1979 ablöste. Diese (alte) Fassung stellte in erster Linie noch auf die Distanz zwischen Produzent und Milchsammelstelle und zwischen Milchverkaufsstelle und Konsument oder auf das Einverständnis der zuständigen Sammelstelle ab. Mit der auf den 1. August 1994 in Kraft getretenen Änderung des Milchbeschlusses bezweckte der Gesetzgeber unter anderem, «den direkten Verkauf von Milch und Milchprodukten, insbesondere aus biologischem Landbau, ab Hof besser zu ermöglichen», indem die «Direktvermarktung» zur besseren Ausnutzung solcher «Marktnischen»