5 abzuliefern (Art. 5 Abs. 1 MB). Von dieser Ablieferungspflicht kann der Produzent auf Gesuch hin vom Zentralverband befreit werden, indem ihm eine sogenannte Selbstausmessbewilligung ausgestellt wird. Diese kann erteilt werden, wenn damit ein nachweisbares Konsumentenbedürfnis abgedeckt und die zweckmässige Milchverwertung nicht in Frage gestellt wird (Art. 5 Abs. 3 MB). Diese Regelung entspricht wie erwähnt der geänderten Fassung von Art. 5 des Milchbeschlusses vom 18. März 1994, welche die alte Fassung vom 22. Juni 1979 ablöste.