durch Verhinderung einer übersetzten Zahl von Milchgeschäften. Die Vorschriften über die Milchgewinnung und die Verarbeitung gelten auch für die Milchproduzenten, welche Milch oder Milcherzeugnisse direkt in den Verkehr bringen (Art. 26 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 26 Abs. 2 LwG). 3.1. Von der erwähnten Ermächtigung hat die Bundesversammlung mit dem oben zitierten Milchbeschluss Gebrauch gemacht. Danach haben die Milchproduzenten ihre Verkehrsmilch grundsätzlich der Milchsammelstelle