Denn angenommen, der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung erst nach Inkrafttreten von neuem Recht erfüllen können, bliebe es ihm unbenommen, alsdann erneut ein Gesuch zu stellen. Schliesslich geht auch der Beschwerdegegner, mindestens konkludent von der Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen des Milchbeschlusses aus, wenn er - zwar unbegründeterweise - verlangt, dass das Gesuch durch den Zentralverband zu entscheiden sei. Somit wird festgehalten, dass auf die vorliegend zu entscheidende Streitsache der Milchbeschluss mit den Änderungen vom 18. März 1994 zur Anwendung kommt.