Milchbeschlusses vom 21. April 1993, hiernach: Botschaft, BBl 1993 II 633 ff.) gewisse Einschränkungen zum Nachteil der Milchkäufer zur Folge haben könnte. Schliesslich wäre es auch verfahrensökonomisch unsinnig, noch die alten Bestimmungen des Milchbeschlusses auf den vorliegenden Fall anwenden zu wollen. Denn angenommen, der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung erst nach Inkrafttreten von neuem Recht erfüllen können, bliebe es ihm unbenommen, alsdann erneut ein Gesuch zu stellen.