Der zu Rechtsfolgen führende Tatbestand verwirklicht sich auch beim Entscheid über eine Selbstausmessbewilligung mit dem Beginn der Selbstausmessung, weshalb die zwischen der Gesuchseinreichung und dem rechtskräftigen Entscheid über die Bewilligungserteilung am 1. August 1994 in Kraft getretene Änderung des Milchbeschlusses ohne weiteres zur Anwendung gelangt. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die mit der Beschlussänderung verfolgte wirtschaftspolitische Zielsetzung der «Lockerung des Milchverkaufs ab Bauernhof» und die damit zusammenhängende Marktöffnung zugunsten von Produzenten von «Bio-Milch» (vgl. die Botschaft über die Änderung des Milchwirtschaftsbeschlusses und des